AGB
Liefer-und Zahlungsbedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen und unter ausdrücklicher Ablehnung etwa entgegenstehender Einkaufsbedingungen.
I.Angebot
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor: sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferung
- Für den Umfang der Lieferung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
- Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten zum Selbstkostenpreis als Einwegverpackung.
- Erfolgen Lieferungen nach Anweisungen, Zeichnungen, Vorlagen und sonstigen Angaben des Bestellers, und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so verpflichtet sich der Besteller schon jetzt, uns von allen Ansprüchen des Dritten sowie allen Ansprüchen, die infolge einer etwaigen Rechtsverteidigung entstehen, freizustellen.
- Wurde Montage vereinbart und verzögert sich diese durch Verschulden des Bestellers, so hat dieser die Kosten für die Wartezeit und evtl. erforderliche nochmalige Anreise des Montagepersonals zu tragen.
III. Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschl. Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Sollten Änderungen, Abweichungen und Toleranzen in den Werkstücken entstehen, die bei der Angebotsabgabe nicht entstanden bzw. nicht zu erkennen waren, behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor.
- Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch auch die Lieferung von sofortiger Zahlung abhängig machen. Bei Nachnahme oder Zahlung in bar, durch Scheck, Banküberweisung oder Bankeinzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir einen Skonto von 2%, sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine sonstige fällige Forderung besteht. Bei Sondermaschinen und Anlagen der Zuführ- und Handhabungstechnik erfolgt netto Kasse 1/3 bei Bestellung. 1/2 bei Anzeige der Versandbereitschaft und der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
- Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% pro Jahr zu berechnen.
- Über die Hereinnahme von Wechseln behalten wir uns vor, von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Ein Skontoabzug bei Wechselzahlung wird nicht anerkannt.
- Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind beschlossen. Das gilt auch dann, wenn sie in ein kaufmännisches Kontokorrent aufgenommen worden sind.
IV. Lieferzeit
- Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen (z.B. Muster für die Einrichtung der bestellten Maschinen und Geräte), Genehmigungen und Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen vor Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterliefern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
- Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Rücksendungen reisen ebenfalls auf Gefahr des Bestellers.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. - Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte auf Abschnitt VII entgegenzunehmen.
- Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,
insbesondere auch der Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zusteht. Wir
sind verpflichtet, die Waren insofern freizugeben, als eine Übersicherung eintritt. Der Besteller
verpflichtet sich, die Anwartschaften nicht sicherungshalber an Dritte zu übereignen. Der Besteller ist
berechtigt, die Ware innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs an Dritte zu veräußern.
Der zukünftige Verkaufserlös wird schon jetzt in der Höhe an uns abgetreten, die wir noch
Forderungen gegen den Besteller haben, sei es aus diesem Geschäft, sei es aus früheren
Geschäften. Tritt eine Übersicherung ein, haben wir wieder freizugeben. Wird der Erlös von einem
Dritten an den Besteller gezahlt, so ist das Geld unverzüglich und ohne Rücksicht auf etwaige
anderweitig ausgemachte Fälligkeiten an uns zu überweisen, bis zur Befriedigung aller unserer
Forderungen an den Besteller. Werden unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum am Fertigfabrikat. Die Größe des Bruchteiles ermittelt sich
aus dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware mit dem Wert des Fertigfabrikates. Erlischt unser
Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache in dem Umfang des
Rechnungswertes des Vorbehaltsgutes und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Der zukünftige
Veräußerungserlös des Fertigfabrikates wird schon jetzt zu dem Bruchteil abgetreten, wie die Höhe
unseres Eigentums ist. Die so abgetretene Forderung gilt als Sicherheit für alle unsere Forderungen
gegen den Besteller (Saldo). Nach einer Übersicherung hat eine Freigabe zu erfolgen. Wird der Erlös
von einem Dritten an den Vertragspartner gezahlt, so ist das Geld wiederum unverzüglich und ohne
Rücksicht auf eine etwaige anderweitig ausgemachte Fälligkeit an uns zu überweisen. - Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-,Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
VI. Eigentumsvorbehalt
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX. 4. wie folgt:
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich durch uns nach billigem Ermessen unterliegender Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit dem Liefertag infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel erkennen müssen, ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. - Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen in 6 Monaten, gerechnet ab Übergabe des Gegenstandes, bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
- Zur Vornahme aller unserer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
- Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
- Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
- Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, auch soweit sie durch verspätete Nachbesserung entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit das gesetzlich zulässig ist. Ausgenommen hiervon ist das Recht des Bestellers auf Rücktritt gemäß Abschnitt IX. dieser Bedingungen.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlender Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII. und IX. entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt
- Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen durch uns. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
- Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts IV. der Lieferbedingungen vor, und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
- Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
- Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
X. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV. der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wenn wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung vereinbart war.
XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist ausschließlich Spaichingen bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes zulässig ist.
XII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.